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100 2025 211

Einspracheentscheid vom 21. März 2025

Bern VerwG · 2026-04-29 · Deutsch BE
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 5 und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 f. hiernach einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.).

– Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob das ABEV, MIDI, zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 19. August 2024 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Ent- scheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, den Beschwerdeführenden 1 und 2 seien «direkt» Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist auf die Be- schwerde deshalb nicht einzutreten (Eventualantrag von Rechtsbegehren 1).

E. 1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Be- schwerdeführenden beantragen, das ABEV, MIDI, sei anzuweisen, die Be- schwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). Die vorläufige Aufnahme kann weder von den Beschwerdeführenden beantragt werden (BGE 137 II 305 E. 3.1 f.), noch ist das ABEV, MIDI, zu deren Anordnung zuständig (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer- innen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20]). Zudem dient die vorläufige Aufnahme von vorn- herein nicht dazu, den prozeduralen Aufenthalt zu sichern.

E. 1.4 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 6 anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35).

E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 In der Sache ist strittig, ob das ABEV, MIDI, das Gesuch vom 19. August 2024 hätte materiell prüfen müssen respektive ob die Vorinstanz den Nicht- eintretensentscheid des ABEV, MIDI, zu Recht bestätigt hat.

E. 2.1 Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Ver- waltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid we- sentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person er- hebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wie- der aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachver- haltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen

– strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2, 2C_796/2012 vom 8.3.2013 E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 7 gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei- zuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernst- lich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2; vgl. VGE 2021/180 vom 29.9.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021]).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das ABEV, MIDI, und die Vor- instanz hätten übersehen, dass mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Beschwerdeführer 3 im August 2024 eine rechtswesentliche, nachträgliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Das Schweizer Bürgerrecht des Kindes vermittle den sorgeberechtigten Eltern ein Aufent- haltsrecht im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Es sei eine neue, umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzuneh- men. Sei das Kind Schweizer Bürgerin oder Bürger, so bedürfe es besonde- rer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, um den sorgeberechtigten Eltern den Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Kindswohl vorrangig zu berück- sichtigen. Beim Beschwerdeführer 3 handle es sich um einen in der Schweiz geborenen und verwurzelten, leicht geistig behinderten Jugendlichen mit ei- ner schweren Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Der Beschwerdeführer 3 absolviere seit Sommer 2025 mit Unterstützung der In- validenversicherung (IV) in einer geschützten Werkstätte eine Berufslehre im Bereich Fahrradmechanik.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, zwar handle es sich bei der Einbürge- rung des Beschwerdeführers 3 um einen neuen Sachumstand. Dieser sei jedoch nicht geeignet, eine andere, für die Beschwerdeführenden günstigere Beurteilung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer 3 habe bereits während den vorangehenden Verfahren über eine Niederlassungsbewilligung und da- mit über einen grundsätzlichen Anspruch auf (umgekehrten) Familiennach- zug verfügt. Zudem habe die aktuelle Sachlage nur deshalb eintreten kön- nen, weil sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihrer Wegweisung beharr- lich widersetzt hätten.

E. 2.4 Zur Frage, ob der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Be- schwerdeführer 3 eine Neubefassung rechtfertigt, ergibt sich Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 8

E. 2.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein rechtser- heblicher Unterschied beim umgekehrten Familiennachzug von Schweizer Kindern und niederlassungsberechtigen ausländischen Kindern aus Dritt- staaten. Das Bundesgericht erwog in BGE 137 I 247 E. 4.2, es sei ursprüng- lich davon ausgegangen, dass es einem schweizerischen Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar sei, seinen auslän- dischen Eltern ins Ausland zu folgen. Mit Blick auf die Vorgaben des Übe- reinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern sei diese Rechtsprechung zu relativieren. Allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügten nicht mehr, um dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Schweizer Kindes die An- wesenheit mit diesem in der Schweiz zu verweigern. Es bedürfe hierfür be- sonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, wel- che die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichen- den Folgen zusätzlich rechtfertigten (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit von einer gewissen Schwere überwiege das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu können (BGE 137 I 247 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich nicht verändert habe sich durch diese Neuausrichtung der Rechtsprechung die Rechtslage bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländi- schen Kindern, da in diesen Fällen keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres Wie- dereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen seien. Hier genüge grundsätzlich die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer 3 bereits während den vorangehenden Verfahren über eine Niederlassungs- bewilligung und damit über einen grundsätzlichen Anspruch auf (umgekehr- ten) Familiennachzug verfügt hat. Allerdings besteht nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein rechtserheblicher Unterschied beim umgekehrten Familiennachzug von Schweizer Kindern und niederlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 9 sungsberechtigen ausländischen Kindern aus Drittstaaten. Eine Verweige- rung des umgekehrten Familiennachzugs kommt bei Schweizer Kindern nur in Betracht, wenn besondere – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizei- liche – Gründe dies rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit weiteren Hin- weisen). Nach dem Ausgeführten stellt der Erwerb des Schweizer Bürger- rechts durch den Beschwerdeführer 3 im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 I 247) eine wesentliche Änderung der rechtser- heblichen Sachumstände dar, welche geeignet ist, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Mit der Schuldenwirtschaft und dem Sozialhilfebezug (vgl. Sachverhalt Bst. A) sowie der langjährigen Weigerung der Beschwerde- führenden 1 und 2, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen (vgl. Sach- verhalt Bst. B und C), liegt zwar ein gewichtiges Fernhalteinteresse vor (vgl. etwa BGer 2C_534/2023 vom 9.10.2024 E. 4.6 ff.). Angesichts der besonde- ren Situation des Beschwerdeführers 3 (kognitive Einschränkungen, evtl. be- sondere Abhängigkeit von den Eltern trotz kurz bevorstehender Volljährigkeit [vgl. insb. Bericht der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers 3 vom 4.9.2025, act. 12A]) rechtfertigt sich indes eine Neubeurteilung. Es mag zwar stossend erscheinen, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 jahrelang ihrer Ausreisepflicht widersetzten und sich nun auf das zwischenzeitlich er- langte Schweizer Bürgerrecht ihres Sohnes berufen. Dieser hielt sich aber immer rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. Entscheid der POM vom 31.1.2017; Sachverhalt Bst. A). In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 kann deshalb entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, dass die Änderung der rechtserheblichen Sachumstände (seine Einbürgerung) nur deshalb ein- treten konnte, weil er sich der Wegweisung widersetzt hat.

E. 2.5 Das ABEV, MIDI, ist folglich zu Unrecht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Be- schwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des umgekehrten Familiennach- zugs zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz im Jahr 2024 eingebürger- ten Sohn eingetreten bzw. die Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Unrecht bestätigt. Das ABEV, MIDI, wird eine neue Interessenabwägung vorzuneh- men und zu prüfen haben, ob besondere Gründe eine Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs rechtfertigen. Im Rahmen der Interessen- abwägung ist auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 3 Rechnung zu tragen (vgl. hierzu vorne E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 10

E. 3 Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden erweist sich damit als begrün- det. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zum ma- teriellen Entscheid an das ABEV, MIDI, zurückzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind allerdings erst seit Februar 2026 anwaltlich vertreten und die Rechtsvertreterin hat einzig zwei kurze Ein- gaben gemacht (act. 16 und 19) und dem Gericht zwei Beilagen zukommen lassen (act. 16A und 19A). Insgesamt ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. Für das Verfahren vor der SID sind (ebenfalls) keine Verfahrenskosten zu erheben. Die im vorin- stanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege für beide Verfahren sind zufolge Gut- heissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

E. 5 Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst

- Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten auf Gesuch (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2025; 2025.SIDGS.175) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der aus Sri Lanka stammende A.________ (Jg. 1966) reiste am 22. August 1985 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Dem negativen Asylentscheid und der Wegweisung leistete er keine Folge. Im Jahr 1989 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nach der Scheidung der Ehe heiratete er am 21. Oktober 2006 in Co- lombo/Sri Lanka D.________ (Jg. 1968), welche am 23. August 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Sie erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 6. November 2015 gültig war. Am 4. September 2008 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt, der bis zu seiner Einbürgerung im Jahr 2024 im Besitz einer Nie- derlassungsbewilligung war. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nieder- lassungsbewilligungen von A.________ und C.________ insbesondere we- gen Schuldenwirtschaft, verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung von B.________ wegen Sozialhilfebezugs und wies die Familie aus der Schweiz weg. Am 31. Januar 2017 hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde insoweit gut, als sie den Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung von C.________ und dessen Wegweisung aus der Schweiz aufhob. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die gegen den Entscheid der POM gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht infolge Rechtsmittelverzichts bzw. Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht ein (VGE 2017/68 vom 5.9.2017 [publ. in BVR 2019 S. 287]). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- gericht ab (BGer 2C_865/2017 vom 22.3.2019). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 3 B. Der rechtskräftigen Wegweisung und der Ausreiseverpflichtung leisteten A.________ und B.________ keine Folge. Stattdessen strengten sie am
  4. August 2019 (Gesuch um Härtefallbewilligungen infolge der gesundheitli- chen Situation des Ehepaars), am 12. Juni 2020 (Gesuch um Aufenthaltsbe- willigungen im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs / Gesuch um vorläufige Aufnahme) und am 25. Januar 2021 (Gesuch um Aufenthaltsbe- willigungen im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs, eventuell auf- grund eines schwerwiegenden Härtefalls / Gesuch um vorläufige Aufnahme) drei neue Verfahren um Aufenthaltsregelung an, wobei die EG Bern, EMF, jeweils einen Nichteintretensentscheid fällte. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeentscheide der POM vom 11. Dezember 2019 bzw. der SID vom 23. November 2020 er- wuchsen unangefochten in Rechtskraft. Denjenigen vom 12. Mai 2021 bestätigte das Verwaltungsgericht (VGE 2021/180 vom 29.9.2021). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021). Am 6. März 2022 wurde im Namen von C.________ beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) ein Verfahren eingeleitet, welches heute noch hängig ist. Während dieses Verfahrens werden keine Vollzugsmassnahmen durchgeführt. C. Am 19. August 2024 ersuchten A.________, B.________ und C.________ erneut um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an A.________ und B.________ im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zwecks Ver- bleibs bei ihrem in der Schweiz im Jahr 2024 eingebürgerten Sohn. Mit Ver- fügung vom 10. Januar 2025 trat das Amt für Bevölkerungsdienste des Kan- tons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), auf dieses Gesuch nicht ein. Ge- gen diese Verfügung erhoben die Betroffenen am 12. Februar 2025 Be- schwerde bei der SID und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung einer materiellen Prüfung so- wie die Bewilligung des Familiennachzugs. Mit Eingabe vom 18. März 2025 ersuchten sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 4
  5. Juni 2025 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. D. Gegen diesen Entscheid haben A.________, B.________ und C.________ am 7. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und das ABEV, MIDI, sei anzuweisen, die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an A.________ und B.________ materiell zu behandeln, eventuell seien die Aufenthaltsbewilli- gungen an A.________ und B.________ direkt zu erteilen (Rechtsbegeh- ren 1). Des Weiteren beantragen sie, das ABEV, MIDI, sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, A.________ und B.________ vor- läufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). Ferner ersuchen sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 3). Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2026, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die Beschwerdeführenden haben sich am 5. September 2026 erneut zur Sa- che geäussert. Am 11. Februar 2026 haben sie ihre anwaltliche Vertretung angezeigt. Erwägungen:
  6. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 5 und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 f. hiernach einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.). – Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob das ABEV, MIDI, zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 19. August 2024 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Ent- scheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, den Beschwerdeführenden 1 und 2 seien «direkt» Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist auf die Be- schwerde deshalb nicht einzutreten (Eventualantrag von Rechtsbegehren 1). 1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Be- schwerdeführenden beantragen, das ABEV, MIDI, sei anzuweisen, die Be- schwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). Die vorläufige Aufnahme kann weder von den Beschwerdeführenden beantragt werden (BGE 137 II 305 E. 3.1 f.), noch ist das ABEV, MIDI, zu deren Anordnung zuständig (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer- innen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20]). Zudem dient die vorläufige Aufnahme von vorn- herein nicht dazu, den prozeduralen Aufenthalt zu sichern. 1.4 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 6 anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  8. In der Sache ist strittig, ob das ABEV, MIDI, das Gesuch vom 19. August 2024 hätte materiell prüfen müssen respektive ob die Vorinstanz den Nicht- eintretensentscheid des ABEV, MIDI, zu Recht bestätigt hat. 2.1 Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Ver- waltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid we- sentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person er- hebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wie- der aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachver- haltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2, 2C_796/2012 vom 8.3.2013 E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die geltend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 7 gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei- zuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernst- lich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2; vgl. VGE 2021/180 vom 29.9.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021]). 2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das ABEV, MIDI, und die Vor- instanz hätten übersehen, dass mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Beschwerdeführer 3 im August 2024 eine rechtswesentliche, nachträgliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Das Schweizer Bürgerrecht des Kindes vermittle den sorgeberechtigten Eltern ein Aufent- haltsrecht im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Es sei eine neue, umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzuneh- men. Sei das Kind Schweizer Bürgerin oder Bürger, so bedürfe es besonde- rer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, um den sorgeberechtigten Eltern den Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Kindswohl vorrangig zu berück- sichtigen. Beim Beschwerdeführer 3 handle es sich um einen in der Schweiz geborenen und verwurzelten, leicht geistig behinderten Jugendlichen mit ei- ner schweren Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Der Beschwerdeführer 3 absolviere seit Sommer 2025 mit Unterstützung der In- validenversicherung (IV) in einer geschützten Werkstätte eine Berufslehre im Bereich Fahrradmechanik. 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, zwar handle es sich bei der Einbürge- rung des Beschwerdeführers 3 um einen neuen Sachumstand. Dieser sei jedoch nicht geeignet, eine andere, für die Beschwerdeführenden günstigere Beurteilung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer 3 habe bereits während den vorangehenden Verfahren über eine Niederlassungsbewilligung und da- mit über einen grundsätzlichen Anspruch auf (umgekehrten) Familiennach- zug verfügt. Zudem habe die aktuelle Sachlage nur deshalb eintreten kön- nen, weil sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihrer Wegweisung beharr- lich widersetzt hätten. 2.4 Zur Frage, ob der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Be- schwerdeführer 3 eine Neubefassung rechtfertigt, ergibt sich Folgendes: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 8 2.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein rechtser- heblicher Unterschied beim umgekehrten Familiennachzug von Schweizer Kindern und niederlassungsberechtigen ausländischen Kindern aus Dritt- staaten. Das Bundesgericht erwog in BGE 137 I 247 E. 4.2, es sei ursprüng- lich davon ausgegangen, dass es einem schweizerischen Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar sei, seinen auslän- dischen Eltern ins Ausland zu folgen. Mit Blick auf die Vorgaben des Übe- reinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern sei diese Rechtsprechung zu relativieren. Allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügten nicht mehr, um dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Schweizer Kindes die An- wesenheit mit diesem in der Schweiz zu verweigern. Es bedürfe hierfür be- sonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, wel- che die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichen- den Folgen zusätzlich rechtfertigten (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit von einer gewissen Schwere überwiege das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu können (BGE 137 I 247 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich nicht verändert habe sich durch diese Neuausrichtung der Rechtsprechung die Rechtslage bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländi- schen Kindern, da in diesen Fällen keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres Wie- dereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen seien. Hier genüge grundsätzlich die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.4.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer 3 bereits während den vorangehenden Verfahren über eine Niederlassungs- bewilligung und damit über einen grundsätzlichen Anspruch auf (umgekehr- ten) Familiennachzug verfügt hat. Allerdings besteht nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein rechtserheblicher Unterschied beim umgekehrten Familiennachzug von Schweizer Kindern und niederlas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 9 sungsberechtigen ausländischen Kindern aus Drittstaaten. Eine Verweige- rung des umgekehrten Familiennachzugs kommt bei Schweizer Kindern nur in Betracht, wenn besondere – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizei- liche – Gründe dies rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit weiteren Hin- weisen). Nach dem Ausgeführten stellt der Erwerb des Schweizer Bürger- rechts durch den Beschwerdeführer 3 im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 I 247) eine wesentliche Änderung der rechtser- heblichen Sachumstände dar, welche geeignet ist, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Mit der Schuldenwirtschaft und dem Sozialhilfebezug (vgl. Sachverhalt Bst. A) sowie der langjährigen Weigerung der Beschwerde- führenden 1 und 2, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen (vgl. Sach- verhalt Bst. B und C), liegt zwar ein gewichtiges Fernhalteinteresse vor (vgl. etwa BGer 2C_534/2023 vom 9.10.2024 E. 4.6 ff.). Angesichts der besonde- ren Situation des Beschwerdeführers 3 (kognitive Einschränkungen, evtl. be- sondere Abhängigkeit von den Eltern trotz kurz bevorstehender Volljährigkeit [vgl. insb. Bericht der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers 3 vom 4.9.2025, act. 12A]) rechtfertigt sich indes eine Neubeurteilung. Es mag zwar stossend erscheinen, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 jahrelang ihrer Ausreisepflicht widersetzten und sich nun auf das zwischenzeitlich er- langte Schweizer Bürgerrecht ihres Sohnes berufen. Dieser hielt sich aber immer rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. Entscheid der POM vom 31.1.2017; Sachverhalt Bst. A). In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 kann deshalb entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, dass die Änderung der rechtserheblichen Sachumstände (seine Einbürgerung) nur deshalb ein- treten konnte, weil er sich der Wegweisung widersetzt hat. 2.5 Das ABEV, MIDI, ist folglich zu Unrecht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Be- schwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des umgekehrten Familiennach- zugs zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz im Jahr 2024 eingebürger- ten Sohn eingetreten bzw. die Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Unrecht bestätigt. Das ABEV, MIDI, wird eine neue Interessenabwägung vorzuneh- men und zu prüfen haben, ob besondere Gründe eine Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs rechtfertigen. Im Rahmen der Interessen- abwägung ist auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 3 Rechnung zu tragen (vgl. hierzu vorne E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 10
  9. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden erweist sich damit als begrün- det. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zum ma- teriellen Entscheid an das ABEV, MIDI, zurückzuweisen.
  10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind allerdings erst seit Februar 2026 anwaltlich vertreten und die Rechtsvertreterin hat einzig zwei kurze Ein- gaben gemacht (act. 16 und 19) und dem Gericht zwei Beilagen zukommen lassen (act. 16A und 19A). Insgesamt ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. Für das Verfahren vor der SID sind (ebenfalls) keine Verfahrenskosten zu erheben. Die im vorin- stanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege für beide Verfahren sind zufolge Gut- heissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
  11. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zum materiellen Entscheid an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zurückgewiesen.
  13. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset- zen.
  14. Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
  15. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  16. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.211U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2026 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

1. A.________

2. B.________

3. C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten auf Gesuch (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2025; 2025.SIDGS.175)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der aus Sri Lanka stammende A.________ (Jg. 1966) reiste am 22. August 1985 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Dem negativen Asylentscheid und der Wegweisung leistete er keine Folge. Im Jahr 1989 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nach der Scheidung der Ehe heiratete er am 21. Oktober 2006 in Co- lombo/Sri Lanka D.________ (Jg. 1968), welche am 23. August 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Sie erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 6. November 2015 gültig war. Am 4. September 2008 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt, der bis zu seiner Einbürgerung im Jahr 2024 im Besitz einer Nie- derlassungsbewilligung war. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nieder- lassungsbewilligungen von A.________ und C.________ insbesondere we- gen Schuldenwirtschaft, verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung von B.________ wegen Sozialhilfebezugs und wies die Familie aus der Schweiz weg. Am 31. Januar 2017 hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde insoweit gut, als sie den Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung von C.________ und dessen Wegweisung aus der Schweiz aufhob. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die gegen den Entscheid der POM gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht infolge Rechtsmittelverzichts bzw. Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht ein (VGE 2017/68 vom 5.9.2017 [publ. in BVR 2019 S. 287]). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- gericht ab (BGer 2C_865/2017 vom 22.3.2019).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 3 B. Der rechtskräftigen Wegweisung und der Ausreiseverpflichtung leisteten A.________ und B.________ keine Folge. Stattdessen strengten sie am

6. August 2019 (Gesuch um Härtefallbewilligungen infolge der gesundheitli- chen Situation des Ehepaars), am 12. Juni 2020 (Gesuch um Aufenthaltsbe- willigungen im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs / Gesuch um vorläufige Aufnahme) und am 25. Januar 2021 (Gesuch um Aufenthaltsbe- willigungen im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs, eventuell auf- grund eines schwerwiegenden Härtefalls / Gesuch um vorläufige Aufnahme) drei neue Verfahren um Aufenthaltsregelung an, wobei die EG Bern, EMF, jeweils einen Nichteintretensentscheid fällte. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeentscheide der POM vom 11. Dezember 2019 bzw. der SID vom 23. November 2020 er- wuchsen unangefochten in Rechtskraft. Denjenigen vom 12. Mai 2021 bestätigte das Verwaltungsgericht (VGE 2021/180 vom 29.9.2021). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021). Am 6. März 2022 wurde im Namen von C.________ beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) ein Verfahren eingeleitet, welches heute noch hängig ist. Während dieses Verfahrens werden keine Vollzugsmassnahmen durchgeführt. C. Am 19. August 2024 ersuchten A.________, B.________ und C.________ erneut um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an A.________ und B.________ im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zwecks Ver- bleibs bei ihrem in der Schweiz im Jahr 2024 eingebürgerten Sohn. Mit Ver- fügung vom 10. Januar 2025 trat das Amt für Bevölkerungsdienste des Kan- tons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), auf dieses Gesuch nicht ein. Ge- gen diese Verfügung erhoben die Betroffenen am 12. Februar 2025 Be- schwerde bei der SID und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung einer materiellen Prüfung so- wie die Bewilligung des Familiennachzugs. Mit Eingabe vom 18. März 2025 ersuchten sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 4

5. Juni 2025 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. D. Gegen diesen Entscheid haben A.________, B.________ und C.________ am 7. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und das ABEV, MIDI, sei anzuweisen, die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an A.________ und B.________ materiell zu behandeln, eventuell seien die Aufenthaltsbewilli- gungen an A.________ und B.________ direkt zu erteilen (Rechtsbegeh- ren 1). Des Weiteren beantragen sie, das ABEV, MIDI, sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, A.________ und B.________ vor- läufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). Ferner ersuchen sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 3). Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2026, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die Beschwerdeführenden haben sich am 5. September 2026 erneut zur Sa- che geäussert. Am 11. Februar 2026 haben sie ihre anwaltliche Vertretung angezeigt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 5 und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 f. hiernach einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.).

– Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob das ABEV, MIDI, zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 19. August 2024 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Ent- scheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, den Beschwerdeführenden 1 und 2 seien «direkt» Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist auf die Be- schwerde deshalb nicht einzutreten (Eventualantrag von Rechtsbegehren 1). 1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Be- schwerdeführenden beantragen, das ABEV, MIDI, sei anzuweisen, die Be- schwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). Die vorläufige Aufnahme kann weder von den Beschwerdeführenden beantragt werden (BGE 137 II 305 E. 3.1 f.), noch ist das ABEV, MIDI, zu deren Anordnung zuständig (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer- innen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20]). Zudem dient die vorläufige Aufnahme von vorn- herein nicht dazu, den prozeduralen Aufenthalt zu sichern. 1.4 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 6 anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache ist strittig, ob das ABEV, MIDI, das Gesuch vom 19. August 2024 hätte materiell prüfen müssen respektive ob die Vorinstanz den Nicht- eintretensentscheid des ABEV, MIDI, zu Recht bestätigt hat. 2.1 Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Ver- waltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid we- sentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person er- hebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wie- der aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachver- haltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen

– strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2, 2C_796/2012 vom 8.3.2013 E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 7 gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei- zuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernst- lich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2; vgl. VGE 2021/180 vom 29.9.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021]). 2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das ABEV, MIDI, und die Vor- instanz hätten übersehen, dass mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Beschwerdeführer 3 im August 2024 eine rechtswesentliche, nachträgliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Das Schweizer Bürgerrecht des Kindes vermittle den sorgeberechtigten Eltern ein Aufent- haltsrecht im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Es sei eine neue, umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzuneh- men. Sei das Kind Schweizer Bürgerin oder Bürger, so bedürfe es besonde- rer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, um den sorgeberechtigten Eltern den Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Kindswohl vorrangig zu berück- sichtigen. Beim Beschwerdeführer 3 handle es sich um einen in der Schweiz geborenen und verwurzelten, leicht geistig behinderten Jugendlichen mit ei- ner schweren Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Der Beschwerdeführer 3 absolviere seit Sommer 2025 mit Unterstützung der In- validenversicherung (IV) in einer geschützten Werkstätte eine Berufslehre im Bereich Fahrradmechanik. 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, zwar handle es sich bei der Einbürge- rung des Beschwerdeführers 3 um einen neuen Sachumstand. Dieser sei jedoch nicht geeignet, eine andere, für die Beschwerdeführenden günstigere Beurteilung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer 3 habe bereits während den vorangehenden Verfahren über eine Niederlassungsbewilligung und da- mit über einen grundsätzlichen Anspruch auf (umgekehrten) Familiennach- zug verfügt. Zudem habe die aktuelle Sachlage nur deshalb eintreten kön- nen, weil sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihrer Wegweisung beharr- lich widersetzt hätten. 2.4 Zur Frage, ob der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Be- schwerdeführer 3 eine Neubefassung rechtfertigt, ergibt sich Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 8 2.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein rechtser- heblicher Unterschied beim umgekehrten Familiennachzug von Schweizer Kindern und niederlassungsberechtigen ausländischen Kindern aus Dritt- staaten. Das Bundesgericht erwog in BGE 137 I 247 E. 4.2, es sei ursprüng- lich davon ausgegangen, dass es einem schweizerischen Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar sei, seinen auslän- dischen Eltern ins Ausland zu folgen. Mit Blick auf die Vorgaben des Übe- reinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern sei diese Rechtsprechung zu relativieren. Allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügten nicht mehr, um dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Schweizer Kindes die An- wesenheit mit diesem in der Schweiz zu verweigern. Es bedürfe hierfür be- sonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, wel- che die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichen- den Folgen zusätzlich rechtfertigten (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit von einer gewissen Schwere überwiege das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu können (BGE 137 I 247 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich nicht verändert habe sich durch diese Neuausrichtung der Rechtsprechung die Rechtslage bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländi- schen Kindern, da in diesen Fällen keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres Wie- dereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen seien. Hier genüge grundsätzlich die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.4.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer 3 bereits während den vorangehenden Verfahren über eine Niederlassungs- bewilligung und damit über einen grundsätzlichen Anspruch auf (umgekehr- ten) Familiennachzug verfügt hat. Allerdings besteht nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein rechtserheblicher Unterschied beim umgekehrten Familiennachzug von Schweizer Kindern und niederlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 9 sungsberechtigen ausländischen Kindern aus Drittstaaten. Eine Verweige- rung des umgekehrten Familiennachzugs kommt bei Schweizer Kindern nur in Betracht, wenn besondere – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizei- liche – Gründe dies rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit weiteren Hin- weisen). Nach dem Ausgeführten stellt der Erwerb des Schweizer Bürger- rechts durch den Beschwerdeführer 3 im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 I 247) eine wesentliche Änderung der rechtser- heblichen Sachumstände dar, welche geeignet ist, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Mit der Schuldenwirtschaft und dem Sozialhilfebezug (vgl. Sachverhalt Bst. A) sowie der langjährigen Weigerung der Beschwerde- führenden 1 und 2, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen (vgl. Sach- verhalt Bst. B und C), liegt zwar ein gewichtiges Fernhalteinteresse vor (vgl. etwa BGer 2C_534/2023 vom 9.10.2024 E. 4.6 ff.). Angesichts der besonde- ren Situation des Beschwerdeführers 3 (kognitive Einschränkungen, evtl. be- sondere Abhängigkeit von den Eltern trotz kurz bevorstehender Volljährigkeit [vgl. insb. Bericht der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers 3 vom 4.9.2025, act. 12A]) rechtfertigt sich indes eine Neubeurteilung. Es mag zwar stossend erscheinen, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 jahrelang ihrer Ausreisepflicht widersetzten und sich nun auf das zwischenzeitlich er- langte Schweizer Bürgerrecht ihres Sohnes berufen. Dieser hielt sich aber immer rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. Entscheid der POM vom 31.1.2017; Sachverhalt Bst. A). In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 kann deshalb entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, dass die Änderung der rechtserheblichen Sachumstände (seine Einbürgerung) nur deshalb ein- treten konnte, weil er sich der Wegweisung widersetzt hat. 2.5 Das ABEV, MIDI, ist folglich zu Unrecht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Be- schwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des umgekehrten Familiennach- zugs zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz im Jahr 2024 eingebürger- ten Sohn eingetreten bzw. die Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Unrecht bestätigt. Das ABEV, MIDI, wird eine neue Interessenabwägung vorzuneh- men und zu prüfen haben, ob besondere Gründe eine Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs rechtfertigen. Im Rahmen der Interessen- abwägung ist auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 3 Rechnung zu tragen (vgl. hierzu vorne E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 10 3. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden erweist sich damit als begrün- det. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zum ma- teriellen Entscheid an das ABEV, MIDI, zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind allerdings erst seit Februar 2026 anwaltlich vertreten und die Rechtsvertreterin hat einzig zwei kurze Ein- gaben gemacht (act. 16 und 19) und dem Gericht zwei Beilagen zukommen lassen (act. 16A und 19A). Insgesamt ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. Für das Verfahren vor der SID sind (ebenfalls) keine Verfahrenskosten zu erheben. Die im vorin- stanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege für beide Verfahren sind zufolge Gut- heissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zum materiellen Entscheid an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zurückgewiesen.

2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset- zen.

3. Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst

- Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2025.211U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.